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BGB § 822 Herausgabepflicht Dritter

BGB § 822 Herausgabepflicht Dritter

[ Auszug: Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherun ... ]