[ Auszug: Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherun ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]